AGB
1. Geltung
1.01 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige
Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, im Geschäftsverkehr mit NichtVerbrauchern
im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit
widersprochen.
1.02 Für Werkleistungen gelten die Sonderbedingungen für Werkleistungen der
Glashandel Ulm
2. Angebote und Abschluss
2.01 Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen sowie – soweit nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltene Angebote sind
stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu
verstehen. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung
auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
2.02 Soweit unsere Verkaufsangestellten mündliche Nebenabreden treffen oder
Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen
diese stets der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt nicht für mündliche
Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die von uns
unbeschränkt bevollmächtigt sind.
2.03 Garantien von Herstellern geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.
2.04 Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus
ergänzenden Lieferbedingungen, Katalogen und Preislisten. Soweit darin nichts
enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die
handelsüblichen Gepflogenheiten.
2.05 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere
Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach
pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir
berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl
Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im
Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits
erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
2.06 Wünsche des Käufers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des
Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so lange
berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung oder dem Zuschnitt noch nicht
begonnen ist.
3. Lieferfristen und Verzug
3.01 Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage
unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie
beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen
Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und
der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem
der Käufer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung
auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.
3.02 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfang in Rechnung stellen.
3.03 Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb
eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen
unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir
nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks,
Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse
nachweislich von erheblichem Einfluss auf die vorgesehene Ausführung bzw.
Lieferung sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren
Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende
derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann
von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb
angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann
der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.04 Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes
Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer
Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Eventuelle Ersatzansprüche werden
wir an den Käufer abtreten.
3.05 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet,
auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin
auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt
und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
4. Versand, Gefahrübergang, Verpackung
4.01 Soweit wir mit der Auslieferung bzw. dem Versand beauftragt werden,
sind Versandweg und -mittel unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt
nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen
sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten.
4.02 Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe
der Ware an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Käufer, Hersteller
oder von uns beauftragt ist – geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt
auch bei Teil- sowie Frankolieferungen. Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen
geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen
Ort bereitgestellt wird.
4.03 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers
verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall
steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung
wird die Warenrechnung sofort fällig.
4.04 Bei Transport mit eigenem Fahrzeug oder Fremdfahrzeugen gilt die
Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der
Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung
steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt
die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges
gewährleistet ist.
4.05 Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete
Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen
hat. Wartezeiten werden gesondert berechnet.
4.06 Verlangt der Käufer in Abweichung von den vertraglichen
Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung),
Weitertransportieren oder Einsetzen, wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet.
Die Mitwirkung hierbei bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen
Haftung oder Gefahrtragung.
4.07 Mehrwegverpackungen/Glastransportgestelle werden dem Käufer nur
leihweise zur Verfügung gestellt. Dies erfolgt gemäß unseren Sonderbedingungen
für die Warenlieferung mit Mehrweg-Gestellen, die Bestandteil eines jeden
Vertrages sind. Die Sonderbedingungen können bei uns im Internet
heruntergeladen, oder bei uns angefordert werden.
5. Preise und Zahlung
5.01 Die Preise gelten ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Fracht- und
sonstiger Kosten für Versand, Verpackung, Zwischenlagerung. Mautkosten, Energiekostenzuschlag
sowie Mehrwertsteuer. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers
versichert.
5.02 Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der
Angebotsangabe zugrundegelegten Positionen unverändert bleiben, etwa
erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere
Leistungen in einem Zug – ohne Behinderung – erbringen können. Unsere Angebote
basieren auf der Leistungsbeschreibung des Käufers, ohne Kenntnis der örtlichen
Verhältnisse.
5.03 Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsschluss oder
später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten,
Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln.
5.04 Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere
Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert
wird.
5.05 Wenn nicht anders vereinbart, sind Zahlungen spätestens bei Übergabe
der Lieferung oder Leistung fällig. Zahlungen werden stets zur Begleichung der
ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen
verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung
früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
5.06 Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der
besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen
abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den
Gegenwert verfügen können.
5.07 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa
hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig. wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf
schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden.
5.08 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei
Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den
Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem
die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme
ist kein Rücktritt vom Vertrag.
5.09 In den Fällen der Absätze 5.07 und 5.08 können wir die
Einzugsermächtigung (Abs. 6.05) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen
Vorauszahlungen verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Abs. 5.08
genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten
Zahlungsanspruchs abwenden.
5.10 Verzugszinsen werden mit 10 % p.a. über dem Basiszinssatz (§ 24 7 BGB)
berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung
mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung.
5.11 Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen zulässig, es sei denn, dass es sich um
Gegenforderungen aus dem gleichen Vertragsverhältnis handelt. Entsprechendes
gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Im Übrigen darf die
Zahlung wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen
Umfang zurückbehalten werden.
6. Eigentumsvorbehalt
6.01 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Käufer im Rahmen einer laufenden
Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis
unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung. einschließlich der
künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne
oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden
und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer
eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als
Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware nach
Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
6.02 Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden,
so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem
Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung
oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im
Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns
unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Ergentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 6.01.
6.03 Der Käufer hat uns über eventuelle Zugriffe Dritter auf die
Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf
die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern,
vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den
nachfolgenden Abs. 6.04 bis 6.05 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über
die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch der
Einbau der Ware in ein Bauwerk, Luftfahrzeug oder Schiff.
6.04 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware, einschließlich eventueller Rechte aus dem
Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir
nehmen diese Abtretung an. Sie dient in demselben Umfange zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer
Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen
mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus
der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den
anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen
wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 6.02 haben, wird uns ein unserem
Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
6.05 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung
einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Ernziehungsermächtigung in den in
Abs. 5.09 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine
Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht
selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen
zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern und
Baustellen beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in
keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem
Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der
Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird
und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit
der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
6.06 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns zustehenden
Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu
sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
7. Mängelrüge, Gewährleistung und
Haftung
7.01 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt:
Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware und der Gefahr von
Beschädigungen, ist der Käufer zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle
offensichtlichen und/ oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen
sind spätestens binnen zehn Tagen, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich
anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377 HGB bleiben
unberührt. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten,
Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind – sofern keine Beschaffenheitsgarantie
im Sinne des § 443 BGB vorliegt, – im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen
zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Maßtoleranzen beim
Zuschnitt. Die Einhaltung von DIN-Normen kann, sofern unsere Lieferung
mangelfrei ist und nichts anderes vereinbart wurde, nicht beanstandet werden.
7.02 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber
verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet
werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt, bzw.
eine Beweissicherung durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz
des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgt ist.
7.03 Der Käufer ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den
gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den
beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; bei
schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
7.04 Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht
reklamationsfähig, so z.B.
– lnterferenzerscheinungen ber Mehrscheiben-Isolierglas,
– Reflektionsverzerrungen,
– Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse,
– Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas,
– Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte,
– Anisotropien (lrisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG),
– Klappergeräusche bei Sprossen: durch Umgebungseinflüsse sowie durch
Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen können zeitweilig bei
Sprossen Klappergeräusche entstehen.
7.05 Bei Stufenisolierglas, bei der die äußere Scheibe zum
Scheibenzwischenraum beschichtet ist, wird die Fläche des Glasüberstandes nicht
entschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf und die
Metalloxydschicht löst sich vom Glas. Das ist kein Reklamationsgrund.
7.06 Bei Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) kann es in Einzelfällen zu
Spontanbrüchen kommen. Wir empfehlen daher die Verwendung von ESG-H, bei dem
das Restrisiko solcher Spontanbrüche durch die zusätzliche Heißlagerung
(Heat-Soak-Test) erheblich reduziert, aber nicht vollkommen ausgeschlossen
werden kann. Wir schließen, da nicht durch uns beeinflussbar, jegliche
Ansprüche hierfür aus. Je nach Verwendungszweck kann der Einsatz anderer
Glasarten (z.B. Verbundsicherheitsglas) sinnvoll sein.
7.07 Unsere Mängelhaftung setzt die Beachtung aller einschlägigen
DIN-Normen und Branchen-Richtlinien bei der Verarbeitung unseres Glases voraus.
Für Mängel, die auf Nichtbeachtung dieser Vorschriften zurückzuführen sind,
haben wir nicht einzustehen.
7.08 Wir übernehmen ferner keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns
vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
7.09 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter
Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des
Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
Dies gilt nicht im Fall des Abschlusses eines Verbrauchsgüterkaufvertrags (§§
474 ff. BGB). Falls der Mangel sowohl bei Ersatzlieferung als auch bei
Nachbesserung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu beseitigen ist, sind
wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern und eine Minderung des
Kaufpreises zu gewähren. Im Fall eines Verbrauchsgüterkaufvertrags gilt § 474
Abs. 4 BGB. Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
7.10 Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport- und Wegekosten sind von uns nicht zu tragen, soweit sie darauf
beruhen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als
dem Ort der beruflichen Tätigkeit oder gewerblichen Niederlassung des
Empfängers verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Rückgriffsansprüche gemäß §§ 445 a, 478
BGB bleiben unberührt.
7.11 Rückgriffsansprüche gemäß §§ 445 a, 478 BGB bestehen nur, sofern die
Inanspruchnahme durch den Letztkäufer berechtigt war und nur im gesetzlichen
Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen. Sie
setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere
die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
7.12 Sachmängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit
das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 445 BGB
(Rückgriffsansprüche), 479 (Rückgriffsansprüche beim Verbrauchsgüterkauf) und
634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.
7.13 Für Schadensersatzansprüche gilt Abs. 8 (Allgemeine
Haftungsbegrenzung).
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis, mit Ausnahme solcher aus §
439 Abs. 3 BGB, und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt
nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.
Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften z.B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren
Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns
kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
9. Datenschutz
Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der
Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen
des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand,
anzuwendendes Recht
10.01 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und
Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich
ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der
Sitz unserer Firma. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem
Gerichtsstand zu verklagen.
10.02 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.