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AGB

1. Geltung

1.01 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, im Geschäftsverkehr mit Nicht­Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit wider­sprochen.

1.02 Für Werkleistungen gelten die Sonderbedingungen für Werkleistungen der Glashandel Ulm

2. Angebote und Abschluss

2.01 Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltene Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Liefer­schein bzw. die Warenrechnung.

2.02 Soweit unsere Verkaufsangestellten mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt nicht für mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die von uns unbeschränkt bevollmächtigt sind.

2.03 Garantien von Herstellern geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.

2.04 Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen, Katalogen und Preislisten. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.

2.05 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbe­sondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kauf­preisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlan­gen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

2.06 Wünsche des Käufers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung oder dem Zuschnitt noch nicht begonnen ist.

3. Lieferfristen und Verzug

3.01 Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeich­nete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie ver­längert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäfts­verbindung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.

3.02 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen können wir in ange­messenem Umfang in Rechnung stellen.

3.03 Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebs­störungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich von erheblichem Einfluss auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausge­schlossen.

3.04 Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungs­gehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Eventuelle Ersatzansprüche werden wir an den Käufer abtreten.

3.05 Im Falle einer Lieferverzögerung  ist der Käufer ver­pflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

4. Versand, Gefahrübergang, Verpackung

4.01 Soweit wir mit der Auslieferung bzw. dem Versand beauftragt werden, sind Versandweg und -mittel unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positions­weise, sondern ausschließlich nach transport- und produk­tionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten.

4.02 Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Käufer, Hersteller oder von uns beauftragt ist – geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen. Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.

4.03 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.

4.04 Bei Transport mit eigenem Fahrzeug oder Fremd­fahrzeugen gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.

4.05 Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden gesondert berechnet.

4.06 Verlangt der Käufer in Abweichung von den vertragli­chen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (ein­schließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet. Die Mitwirkung hierbei bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.

4.07 Mehrwegverpackungen/Glastransportgestelle werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Dies erfolgt gemäß unseren Sonderbedingungen für die Warenlieferung mit Mehrweg-Gestellen, die Bestandteil eines jeden Vertrages sind. Die Sonderbedingungen können bei uns im Internet heruntergeladen, oder bei uns angefor­dert werden.

5. Preise und Zahlung

5.01 Die Preise gelten ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger Kosten für Versand, Verpackung, Zwischenlagerung. Mautkosten, Energie­kostenzuschlag sowie Mehrwertsteuer. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.

5.02 Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsangabe zugrundegelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug – ohne Behinderung – erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Käufers, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.

5.03 Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln.

5.04 Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlan­gen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.

5.05 Wenn nicht anders vereinbart, sind Zahlungen späte­stens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fäl­ligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuld­zinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

5.06 Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedür­fen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

5.07 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig. wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefähr­det werden.

5.08 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außer­dem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

5.09 In den Fällen der Absätze 5.07 und 5.08 können wir die Einzugsermächtigung (Abs. 6.05) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Abs. 5.08 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

5.10 Verzugszinsen werden mit 10 % p.a. über dem Basiszinssatz (§ 24 7 BGB) berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung.

5.11 Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, es sei denn, dass es sich um Gegenforderungen aus dem gleichen Vertragsverhältnis handelt. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.

6. Eigentumsvorbehalt

6.01 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäfts­beziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung. einschließlich der künftig entste­henden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

6.02 Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit ande­ren Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgelt­lich. Die hiernach entstehenden Ergentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 6.01.

6.03 Der Käufer hat uns über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Abs. 6.04 bis 6.05 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk, Luftfahrzeug oder Schiff.

6.04 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich eventueller Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungs­gesetz, werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dient in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit ande­ren, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauf­ten Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 6.02 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil ab­getreten.

6.05 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Ernziehungsermächtigung in den in Abs. 5.09 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unter­haltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

6.06 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

7.01 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt:
Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Käufer zur unver­züglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/ oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen zehn Tagen, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377 HGB bleiben unberührt. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind – sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt, – im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübli­che Maßtoleranzen beim Zuschnitt. Die Einhaltung von DIN-Normen kann, sofern unsere Lieferung mangelfrei ist und nichts anderes vereinbart wurde, nicht beanstandet werden.

7.02 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterver­kauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt, bzw. eine Beweissicherung durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sach­verständigen erfolgt ist.

7.03 Der Käufer ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; bei schuldhaf­ter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.

7.04 Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig, so z.B.
– lnterferenzerscheinungen ber Mehrscheiben-Isolierglas,
– Reflektionsverzerrungen,
– Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse,
– Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben­-Isolierglas,
– Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte,
– Anisotropien (lrisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG),
– Klappergeräusche bei Sprossen: durch Umgebungs­einflüsse sowie durch Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen können zeitweilig bei Sprossen Klappergeräusche entstehen.

7.05 Bei Stufenisolierglas, bei der die äußere Scheibe zum Scheibenzwischenraum beschichtet ist, wird die Fläche des Glasüberstandes nicht entschichtet. Es treten an die­ser Stelle Verfärbungen auf und die Metalloxydschicht löst sich vom Glas. Das ist kein Reklamationsgrund.

7.06 Bei Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) kann es in Einzelfällen zu Spontanbrüchen kommen. Wir empfehlen daher die Verwendung von ESG-H, bei dem das Restrisiko solcher Spontanbrüche durch die zusätzliche Heißlagerung (Heat-Soak-Test) erheblich reduziert, aber nicht vollkom­men ausgeschlossen werden kann. Wir schließen, da nicht durch uns beeinflussbar, jegliche Ansprüche hierfür aus. Je nach Verwendungszweck kann der Einsatz anderer Glasarten (z.B. Verbundsicherheitsglas) sinnvoll sein.

7.07 Unsere Mängelhaftung setzt die Beachtung aller ein­schlägigen DIN-Normen und Branchen-Richtlinien bei der Verarbeitung unseres Glases voraus. Für Mängel, die auf Nichtbeachtung dieser Vorschriften zurückzuführen sind, haben wir nicht einzustehen.

7.08 Wir übernehmen ferner keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Ver­wendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.

7.09 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berech­tigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzu­legen. Dies gilt nicht im Fall des Abschlusses eines Verbrauchsgüterkaufvertrags (§§ 474 ff. BGB). Falls der Mangel sowohl bei Ersatzlieferung als auch bei Nachbesserung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu beseitigen ist, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern und eine Minderung des Kaufpreises zu gewähren. Im Fall eines Verbrauchsgüterkaufvertrags gilt § 474 Abs. 4 BGB. Bei  geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt ausgeschlos­sen.

7.10 Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten sind von uns nicht zu tragen, soweit sie darauf beruhen, dass die gekauf­te Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als dem Ort der beruflichen Tätigkeit oder gewerblichen Nieder­lassung des Empfängers verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Rückgriffsansprüche gemäß §§ 445 a, 478 BGB bleiben unberührt.

7.11 Rückgriffsansprüche gemäß §§ 445 a, 478 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Letztkäufer berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

7.12 Sachmängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 445 BGB (Rückgriffsansprüche), 479 (Rückgriffsansprüche beim Verbrauchsgüterkauf) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.

7.13 Für Schadensersatzansprüche gilt Abs. 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis, mit Ausnahme solcher aus § 439 Abs. 3 BGB, und aus uner­laubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

9. Datenschutz

Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personen­bezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

10.01 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

10.02 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.